BRAUEREI USTERSBACH – Adolf Schmid KG
Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen

Stand Januar 2023

1. Allgemeines

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit schon jetzt widersprochen. Diese werden nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Augsburg. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt insoweit die gesetzliche Regelung.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf.

4. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

5. Änderungen des Namens, der Rechtsform, der Adresse, der Bankverbindung sowie andere wichtige Informationen sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

6. Jegliche/r Auftragnehmer/in der Brauerei Ustersbach ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Mindestlohn und soweit zutreffend des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) einzuhalten und stellt die Brauerei Ustersbach insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dieses gilt auch für den Fall der Einschaltungen von Subunternehmern.

2. Zustandekommen des Kaufvertrages, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahmebestätigung. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zu Stande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Bei Aufträgen, die nicht schriftlich bestätigt werden, gehen missverstandene mündliche oder fernmündliche Abmachungen zu Lasten des Kunden.

3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich vom Lieferanten bestätigt. Die Zugangsbestätigung selbst stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3. Lieferung, Gefahrübergang

1. Der Umfang der Lieferungspflicht des Lieferanten ergibt sich ausschließlich aus schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

2. Die Lieferungen erfolgen gemäß Toureneinteilung des Lieferanten. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, außerhalb der Toureneinteilung, ist der Lieferant berechtigt, zusätzliche Kosten zu berechnen.

3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Übergabebereitschaft an den Kunden auf diesen über.

4. Preise, Verzug

1. Es gelten die jeweils gültigen Listenpreise bzw. die vereinbarten Abgabepreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Preise verstehen sich - abgesehen von Einwegverpackungen - ausschließlich Verpackung.

3. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, wird das vom Lieferanten an die Duales System Deutschland GmbH abzuführende Zeichennutzungsentgelt für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom Lieferanten getragen.

4. Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt.

5. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangt werden, handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Endverbraucher, so können nur 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Außerdem kann die Weiterbelieferung von der vollständigen Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.

5. Bonitätsprüfung

1. Der Kunde willigt ein, dass der Lieferant der für den Kunden zuständigen SCHUFA - Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften Daten über die Beantragung, die Aufnahme, Erfüllung und Beendigung von Leistungsvereinbarungen übermittelt und Auskünfte über den Kunden erhält.

2. Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

3. Der Kunde willigt ein, dass im Fall eines Wohnsitzwechsels die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten.

2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Alle dem Kunden aus einer Weiterveräußerung dieser Waren zustehenden Forderungen werden im voraus an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.

3. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung durch den Kunden an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

4. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20% so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verlangen.

7. Gewährleistung, Haftung

1. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Nicht erkennbare Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen.

2. Bei gerechtfertigten und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl Ersatzlieferung zu leisten oder eine Gutschrift über die fehlerhafte Ware zu erteilen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt.

3. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und die Pflichtverletzung auf der Betriebsorganisation des Lieferanten beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung.

4. Tritt bei dem Kunden oder bei Dritten ein Schaden durch einen Produktfehler ein, so ist der Kunde verpflichtet, den Lie-eranten davon unverzüglich zu unterrichten und das fehlerhafte Produkt zwecks Beweissicherung sicherzustellen. Maßnahmen des Lieferanten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens sowie zur Minderung des Schadens hat der Kunde zu unterstützen.

5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, wird die Haftung ausgeschlossen.

6. Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Kunden zurückgehen, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

8. Leergut, Pfand

1. Zur Wiederverwendung bestimmtes Leergut (Mehrwegflaschen), Kästen, Fässer, Paletten, Kohlensäureflaschen usw. wird dem Kunden nur zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leergutes zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfand gegen Leergutverluste in seiner Kundschaft zu schützen.

3. Der Kunde hat das Leergut so schnell wie möglich zurückzugeben oder bei Selbstabholung zurückzubringen. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Art, Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für den Lieferanten eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.

4. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes wird ein Pfandgeld gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen erhoben. Dieses ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig.

5. Unangemessen hohe Mehrrückgaben an Leergut kann der Lieferant zurückweisen. Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Altleergut nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten zurückgenommen.

6. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht gemäß Ziffer VIII.3 nicht nach, hat er für nicht zurückgegebenes Leergut Schadenersatz in Höhe des WIEDERBESCHAFFUNGSWERTES für das Pfandgut zu leisten, wobei ein etwaiges Pfandguthaben des Kunden verrechnet wird. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis erhalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist.

7. Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Die von dem Lieferanten dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und der Lieferant den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

9. Ladungssicherung

Bei einem Verkauf ab Werk platziert die Brauerei die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die Brauerei ist nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahr-personal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.